Allgemeine Bedingungen für den Geschäftsverkehr mit der Volksküche Weissig GmbH (Stand 01.05.2018)

  1. Allgemeines
    Die Bedingungen gelten für jeden Geschäftsverkehr mit der Volksküche Weissig GmbH, im folgenden „Volksküche" genannt und zwar auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich zum Gegenstand des einzelnen Geschäfts gemacht sind, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  2. Lieferbedingungen
    Der Versand von Waren, Speisen und Getränken erfolgt stets, soweit er nicht durch kücheneigenen Kraftfahrzeuge vorgenommen wird auf Gefahr des Kunden bzw. des Transportunternehmens ab Volksküche. Teillieferungen sind zulässig.
    Zum Bezug des bestellten Essens in den Schulen ist regelmäßig die Vorlage einer Identifikation in Form einer Plastikarte mit aufgedrucktem Barcode notwendig. Diese Karte wird einmalig kostenlos von der Volksküche zur Verfügung gestellt. Bei mehrmaliger Nichtvorlage dieser Karte wird durch die Volksküche eine Ersatzkarte zum Preis von z. Zt. 4 € ausgestellt. Ein Bezug des Essens ohne Vorlage der Karte ist nicht möglich.
  3. Zahlungsbedingungen
    Forderungen aus der Belieferung von Schulen und Kindertageseinrichtungen werden grundsätzlich bargeldlos durch Lastschriftverfahren eingezogen. Der Bankeinzug erfolgt regelmäßig am letzten Liefertag des laufenden Monats oder an einem der darauf folgenden Bankarbeitstage. Die Volksküche ist berechtigt, bei Zahlungsunregelmäßigkeiten (Lastschriftrückgaben mangels Deckung oder wegen unberechtigtem Widerspruch) vom Lastschriftverfahren zurückzutreten. Barzahlungen und Überweisungen sind in Ausnahmefällen möglich. Das vorrausichtliche monatliche Essenentgelt muss im Falle von Barzahlung oder Überweisung bis 07:30 Uhr des ersten Belieferungstag des laufenden Monats unserem Konto gutgeschrieben sein oder bar an der Kasse der Volksküche eingezahlt wurden sein. Überzahlungen werden im Folgemonat verrechnet. Im Falle von Rücklastschriften berechnet die Volksküche ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von z. Zt. 5 € zuzüglich der tatsächlich entstandenen Bankgebühren für die Rücklastschrift.
    Volksküchenrechnungen sind ohne Abzug bei Rechnungserhalt bar zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Volksküche ist berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % über dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 8 %, zu berechnen, bis die Zahlung bei ihr eingegangen oder Gutschrift auf ihren Konto erfolgt ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schadenersatz bei Verzug bleibt vorbehalten. Die jeweils von der Volksküche festgesetzten Abgabepreise sind vereinbart.
    Die Volksküche ist berechtigt, Zahlungen wahlweise zur Tilgung von Warenschulden, von gewährten Krediten, von rückständigen Zinsen und anderen Forderungen zu verwenden. Der Kunde oder Schuldner verzichtet auf das Bestimmungsrecht nach § 366 BGB. Die von der Volksküche zugestellten Rechnungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen seit dem Datum der Rechnung Widerspruch erhebt. Die Volksküche verpflichtet sich, dem Kunden bei Beginn der Frist darauf hinzuweisen, dass sein Schweigen nach Fristablauf als Genehmigung der Rechnung gilt.
    Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller sonstigen Forderungen der Volksküche einschließlich Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Volksküche. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen jedoch nur, solange die Volksküche nicht widerspricht.
    Soweit der Kunde noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Volksküche weiter veräußert, werden mit dem Abschluss solcher Verträge die dem Kunden gegen Dritte zustehenden Forderungen im vollen Umfang an die Volksküche abgetreten. Die Volksküche ist berechtigt, dem Abnehmer des Kunden, zu dessen Namhaftmachung der verpflichtet ist, die Abtretung mitzuteilen. Eventuell geleistete Kautionen oder Vorauszahlungen auf das Essengeld werden nach vollständigen Ausgleich aller Forderungen und nach Ablauf der SEPA-Widerspruchfrist (z. Zt. 8 Wochen) ausgezahlt.
  4. Gewährleistung
    Mengenmäßige Mängel sind sofort bei Empfang der Ware, nachweisliche Qualitätsmängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Die Gewährleistung der Volksküche insgesamt oder bezügleinzelner Teile beschränkt sich auf das Recht zur Ersatzleistung. Wenn die Ersatzleistung fehlschlägt, steht dem Kunden nach seiner Wahl ein Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
    Evtl. Mängel und/oder sonstige Gegenansprüche geben dem Kunden kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Für Waren, die die Volksküche verlassen, wird eine Haftbarkeitsgarantie vier Stunden nach dem Fertigstellungstermin (Abfüllzeit) sowie unsachgemäßer Behandlung und unbeaufsichtigter Lagerung nicht übernommen. Die Volksküche haftet auf Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  5. Leergut
    Sämtliches Leergut (Speisentransportbehälter, Kisten, Gefäße, Platten usw.) ist Eigentum der Volksküche und ist in vollem Umfang täglich zurückzuführen. Es ist von jeder Veräußerung oder anderweitiger Verwendung durch den Kunden ausgeschlossen. Der Kunde trägt bis zur Wiedererlangung des Besitzes durch die Volksküche jede Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung, auch in den Fällen höherer Gewalt. Der Kunde hat ihm abhanden gekommene Gegenstände nach Wahl der Volksküche durch gleichwertige zu ersetzen oder den jeweils geltenden Tagespreis zuzüglich MWST für einen gleichwertigen neuen Gegenstand mit sofortiger Fälligkeit zu entrichten.
  6. Aufrechnung
    Dem Kunden sind Aufrechnungen gegen Forderungen der Volksküche nicht gestattet, es sei denn, sie sind anerkannt und vereinbart.
  7. Datenverarbeitung
    Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Näheres siehe im Menü unter "Datenschutz"
  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Dresden. Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, auch solche aus Wechseln, Schecks oder sonstigen Wertpapapieren, sind örtlich nach Wahl der Volksküche das Gericht in Dresden zuständig. Darüber hinaus ist das für Dresden zuständige Gericht als zuständig vereinbart, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
  9. Sonstiges
    Sollte eine Bestimmung dieser Algemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der rechtsunwirksamen Bedingungen gilt dann eine zulässige, dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst entsprechende Regelung, als vereinbart. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform.